19. September 2024 / Thema: Insider , Energieeffizienz , Energiewende , Dekarbonisierung , Energiemanagement

Novelle des EDL-G: Was Unternehmen wissen müssen

Bis Ende 2024 soll die geplante Novelle des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in Kraft treten. Diese bringt wesentliche Änderungen mit sich, die die bisherigen Pflichten zur Durchführung von Energieaudits erheblich beeinflussen. Im Fokus stehen hierbei vor allem die Anpassungen der gesetzlichen Regelungen und deren Verzahnung mit dem neuen Energiefinanzierungsgesetz (EnEfG). In diesem Blogbeitrag fassen wir die wichtigsten Neuerungen und ihre Auswirkungen für betroffene Unternehmen zusammen. Das Team von Open House of Energy berät Sie gerne bei individuellen Fragen zur Erfassung der Abwärmequellen in ihrem Unternehmen.

 

Das EDL-G und seine Bedeutung

Das EDL-G dient der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU und novelliert durch 2023/1791/EU) in nationales Recht. Ziel ist es, den Energieverbrauch von Unternehmen systematisch zu erfassen und Maßnahmen zur Energieeinsparung zu identifizieren und umzusetzen. Bisher waren Unternehmen, die nicht als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) klassifiziert werden, verpflichtet, regelmäßige Energieaudits durchzuführen. Mit der neuen Novelle des EDL-G wird sich dieser Adressatenkreis jedoch grundlegend ändern.

Änderungen beim Adressatenkreis: Wegfall der KMU-Abgrenzung

Eine der zentralen Änderungen betrifft die Kriterien zur Verpflichtung für Energieaudits. Bisher wurden Unternehmen anhand ihrer KMU-Zugehörigkeit zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet. Mit der Novelle wird diese Unterscheidung entfallen. Zukünftig orientiert sich die Verpflichtung ausschließlich am jährlichen Gesamtendenergieverbrauch der Unternehmen. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, nun anhand ihres Energieverbrauchs bewertet werden.

Der Schwellenwert für die Auditpflicht wird auf 2,77 GWh pro Jahr festgelegt – eine deutliche Erhöhung im Vergleich zur bisherigen Grenze von 0,5 GWh. Unternehmen, die unter dieser Verbrauchsschwelle liegen, werden von der Pflicht zu Energieaudits befreit. Dies fokussiert die Maßnahmen stärker auf energieintensive Betriebe.

Schwellenwert und Umsetzungspläne

Neben der Erhöhung des Schwellenwertes zur Auditpflicht bringt die Novelle weitere Neuerungen mit sich: Für Unternehmen, die über diesem Schwellwert liegen und ein Energieaudit durchführen, besteht zukünftig eine Pflicht zur Erstellung eines Umsetzungsplans. Dieser Plan muss detailliert aufzeigen, welche wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen identifiziert wurden und wie diese umgesetzt werden sollen. Ein solcher Plan muss jährlich aktualisiert und veröffentlicht werden, ähnlich der Regelung im EnEfG (§ 9).

Erweiterte Anforderungen an Energieauditoren

Neu eingeführt wird auch eine Fort- und Weiterbildungspflicht für Energieaudit durchführende Personen. Dies ist ein bedeutender Schritt zur Sicherstellung einer hohen Qualität der Audits.

Zukünftige Auditoren müssen 80 Unterrichtseinheiten (UE) einer anerkannten Fortbildung nachweisen, um zugelassen zu werden. Für bereits zugelassene Auditoren besteht eine Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung: Innerhalb von drei Jahren sind 24 UE nachzuweisen. Die Fort- und Weiterbildungen müssen zuvor vom BAFA anerkannt werden, und der entsprechende Nachweis ist im BAFA-Portal hochzuladen.

Erweiterte Audit-Inhalte und neue Berechnungsgrundlagen

Die Novelle sieht ebenfalls eine Erweiterung der verpflichtenden Inhalte für Energieaudits vor. Unternehmen müssen künftig im Rahmen der Audits nicht nur den Energieverbrauch erfassen, sondern auch spezifische Potenziale zur Reduzierung von Abwärme sowie die Möglichkeiten zur Nutzung erneuerbarer Energien ermitteln. Auch die Bewertung des Anschlusses an Fernwärme- und -kältenetze wird verpflichtend.

Darüber hinaus werden Flugtreibstoffe, die bisher bei der Berechnung des Gesamtendenergieverbrauchs ausgenommen waren, in Zukunft berücksichtigt. Dies könnte insbesondere für Unternehmen mit einem hohen Anteil an Flugtreibstoffen zu einem Anstieg des ermittelten Gesamtenergieverbrauchs führen, was wiederum die Auditpflicht auslösen könnte.

Neue Möglichkeit: Energieleistungsvertrag

Eine weitere wichtige Neuerung ist die Einführung des Energieleistungsvertrags als Alternative zu Energieaudits, Energiemanagementsystemen oder Umweltmanagementsystemen. Der Energieleistungsvertrag bietet Unternehmen eine zusätzliche Möglichkeit, ihre Verpflichtungen gemäß den Anforderungen des EDL-G zu erfüllen. Dies ermöglicht eine flexiblere Umsetzung der Maßnahmen zur Energieeffizienzsteigerung.

Abwärmemeldepflicht für Unternehmen

Eine der zentralen Neuerungen der Novelle des EDL-G betrifft die Abwärmemeldepflicht, die Unternehmen stärker in die Verantwortung nimmt, ungenutzte Energieressourcen zu identifizieren und offenzulegen. Im Rahmen von Energieaudits müssen Unternehmen künftig systematisch das Potenzial zur Nutzung von Abwärme analysieren und an die zuständigen Behörden melden. Hier haben wir eine Lösung für Sie entwickelt.

Die Abwärmemeldepflicht dient dazu, bisher ungenutzte Wärmequellen aus industriellen Prozessen zu identifizieren, die in Zukunft effizient genutzt werden könnten. Dies fördert die Nachhaltigkeit und unterstützt die Ziele der Energiewende.

Fazit

Die geplante Novelle des EDL-G bringt tiefgreifende Änderungen für Unternehmen mit sich, die bisher zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet waren. Durch die Anhebung des Schwellenwertes und den Wegfall der KMU-Abgrenzung wird sich der Kreis der betroffenen Unternehmen verkleinern, gleichzeitig aber stärker auf energieintensive Betriebe fokussieren.

Unternehmen, die weiterhin verpflichtet sind, müssen sich auf neue Anforderungen einstellen: Die Erstellung von Umsetzungsplänen, erweiterte Audit-Inhalte und eine stärkere Fokussierung auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Auditoren sind nur einige der Punkte, die es zu beachten gilt. Die Novelle ist somit ein wichtiger Schritt in Richtung einer verbesserten Energieeffizienz und einer zielgerichteten Umsetzung der EU-Vorgaben. Unternehmen sollten sich rechtzeitig auf die neuen Regelungen vorbereiten, um ihre Pflichten fristgerecht zu erfüllen.

Weitere Informationen, wie z.B. eine detaillierte Präsentation und einen umfassenden Fragenkatalog, stellt das BAFA auf seiner Webseite bereit.

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