15. Februar 2022 / Thema: Co2 , Energieeffizienz , Energiekosten , Energiewende

Folgen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes - Wer ist betroffen?

Brennstoffemissionshandelsgesetz – ein Wort-Ungetüm mit sage und schreibe 32 Buchstaben. Typisch für Politik, Bürokratie und Gesetze. Was verbirgt sich dahinter?

Frei nach Wikipedia schafft das BEHG – so die Abkürzung – die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten für CO2 und legt die Preise neu fest. Vorausgesetzt, die Emissionen sind nicht bereits im System des Emissionshandels der EU erfasst. Jedenfalls laufen die bisherigen Umwelt- und Energie-Beihilfe-Leitlinien im Jahr 2022 aus und werden durch die Neuregelungen ersetzt.

Alles rund ums Brennstoffemissionshandelsgesetz

Brennstoffemissionshandelsgesetz-Folgen

Das BEHG ist ein Teil des Klimaschutzpaketes, welches 2019 beschlossen wurde. Dieses Paket dient als Grundlage für den nationalen Emissionshandel mit Zertifikaten für Emissionen aus fossilen Brennstoffen. Zwar gilt das neue BEHG-Gesetz bereits seit Beginn des Jahres 2021, aber viele Regelungen sind bisher noch offen.

Ziel ist eine zusätzliche CO2-Bepreisung, da die Einsparungen für die Klimaschutz-Ziele von 2030 mit dem bisherigen, mäßig erfolgreichen Emissionshandelssystem in weite Ferne rücken. Außerdem soll das Gesetz die bereits gültigen EU-Vorgaben umzusetzen helfen.

Gut gemeint, aber: Das Gesetz erschwert den Unternehmen die Bürokratie für das Emissionshandelssystem. Der Dschungel an Paragrafen und Rechtsverordnungen wächst. Einzelheiten für Kompensationszahlungen durch den Erwerb von Zertifikaten müssen erst noch auf den Weg gebracht werden. Kurzum: betroffene Unternehmen gehen erst einmal in Vorleistung – zu Lasten ihrer Liquidität. Abhilfe kann vorerst nur ein transparentes Energiemanagement schaffen. Und eine Abkehr von Brennstoff-Emissionen.

 

Woher weiß ich, ob mein Unternehmen vom Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) betroffen ist? 

Heizt oder produziert Ihr Unternehmen mit Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel? Dann könnte Sie das neue Gesetz betreffen. Es ist Grundlage für das nationale Emissionshandelssystem für fossile Brennstoffe seit dem Jahr 2021. Das Gesetz soll die CO2-Bepreisung vor allem in den Bereichen Wärme und Verkehr regeln. Die CO2-Umlage berechnet sich laut Gesetz aus dem festgelegten CO2-Preis und dem jeweils gültigen CO2-Emissions-Faktor.

Grundsätzlich hat jeder die neue CO2-Umlage zu zahlen, der die Emissionen in den Verkehr bringt. Im Regelfall sind dies die Energie-Lieferanten, sprich, Anbieter wie die Stadtwerke oder Energiekonzerne. Rechnen Sie aber damit, dass die Lieferanten ihre Umlagen auf der Energie-Rechnung an die Unternehmen weitergegeben.

Zur Kasse gebeten werden prinzipiell alle privaten wie industriellen Energieverbraucher, welche die genannten Brennstoffe benutzen. Unmittelbar zahlen müssen aber nur die „Inverkehrbringer“, die am nationalen Emissionshandel teilnehmen und damit Ausgleichsmöglichkeiten durch Zertifikate haben. Dies sind vornehmlich die Energie-Lieferanten und nicht die privaten wie gewerblichen Verbraucher, zum Beispiel:

  • Erdgas-Lieferanten
  • Kraftstoff- und Heizöl-Großhändler
  • Raffinerien, sofern sie die Produkte direkt in Verkehr bringen

Rechnen Sie aber mit Preisaufschlägen, vor allem als Unternehmer. Die Aufschläge an Privatverbraucher weiterzugeben wäre ein enormer bürokratischer Aufwand.

Übrigens: Der Stromverbrauch ist nicht vom BEHG betroffen, denn es geht um Brennstoffe, die unmittelbar CO2 Emissionen erzeugen.

Die Zielvorgaben des BEHG auf einen Blick

Die zusätzlichen Einnahmen der CO2-Bepreisung sollen dazu führen, dass die EEG-Umlage reduziert oder stabilisiert und die Pendlerpauschale erhöht werden kann.

  • Ab 2021 setzte der Gesetz-Geber einen Festpreis von 25 Euro pro Tonne CO2 von Brennstoffen fest, die in Verkehr gebracht werden.
  • Ab 2022 erfolgt eine jährliche Steigerung um 5 Euro, 2024 sogar um 10 Euro pro Tonne.
  • Bis 2025 wird somit ein Preis von 55 Euro pro Tonne CO2 erreicht.
  • Bereits ab 2023 gilt die Regelung auch für weitere Brennstoffe, insbesondere Kohle. Aber auch für recycelte Abfälle, selbst wenn sie biogene Anteile enthalten!
  • Für 2026 sind Versteigerungen im Bereich von 55 bis 65 Euro je Tonne vorgesehen. Danach soll eine neue Emissionsbegrenzung festgelegt werden.

Pauschal würde dies viele Unternehmen überlasten. Für besonders stark betroffene Firmen sind deshalb Ausnahme-Regelungen in Arbeit. Eine Entlastungs-Möglichkeit besteht durch die sogenannte BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung, kurz BEVC. Weitere Ausnahmen: siehe unten.

Je mehr Reglungen getroffen werden, desto weniger dürften Unternehmer im Tagesgeschäft durchblicken. Fachliche Beratungen und Konzepte werden unausweichlich.

Ausnahmen bestätigen die Regel – Diese Firmen sind vom Brennstoffemissionshandelsgesetz ausgeschlossen

Ausnahmen sind geplant für Unternehmen, die am europäischen Emissionshandel teilnehmen, also Zertifikate erwerben können. Hier kommt unter anderem die bereits genannte BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung BEVC zum Tragen. Sie soll besonders stark vom BEHG belastete Unternehmen entlasten. Jene also, die auf der BECV-Liste stehen und eine besonders hohe Emissions-Intensität bezogen auf ihre Bruttowertschöpfung aufweisen. Hier ist von unzumutbarer Härte die Rede, die verhindert werden soll.

Eine unzumutbare Härte wird zum Beispiel dann zugrunde gelegt, wenn die Brennstoffkosten mehr als 20 % der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen. Allerdings müssen diese Unternehmen ein professionelles Energiemanagement aufweisen. Außerdem müssen die Kompensationszahlungen durch Emissionszertifikate in die Verbesserung der Energie-Effizienz oder Dekarbonisierung investiert werden!

Die Carbon-Leakage-Verordnung dürfte auch den sogenannten abwanderungsgefährdeten Industriezweigen zugute kommen. Hier werden Arbeitsplätze gegen Klimaschutz aufgerechnet.

Manche Regelungen zur Ausnahme sind bereits umgesetzt, aber sicher noch nicht überall bekannt oder implementiert.

Welche Konsequenzen hat das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)?

Für Unternehmen dürfte das BEHG mit höheren Kosten einhergehen. Gehen Sie davon aus, dass die Lieferanten von Öl, Erdgas oder Kfz-Treibstoffen die CO2-Aufpreise an Sie weitergeben. Mehrere Lieferanten haben bereits angekündigt, zum Beispiel auf den Erdgas-Rechnungen zusätzliche Posten auszuweisen, andere haben es sicher schon umgesetzt.

Die zusätzlichen Belastungen für fossile Energie lassen sich ab 2022 und in den Folgejahren durch Emissionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem ausgleichen. Allerdings ist dies laut derzeitiger Regelungen erst nachträglich möglich. Zunächst fließt also Liquidität ab.

Regelungen und Ausnahmen, die bekannt sind oder bereits eingeführt wurden, müssen bei allen Unternehmen, die am europäischen Emissionshandel teilnehmen implementiert werden. Sonst lässt sich der zeitweilige Kapitalabfluss kaum vermeiden.

Ein fachmännisches und transparentes Energie-Management ist Pflicht, wenn Sie zum Beispiel die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung BECV in Anspruch nehmen möchten und/oder bereits auf der BECV-Liste stehen.

Sei es, weil

  • Brennstoffkosten mehr als 20 % der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten ausmachen,
  • der Anteil der zusätzlichen Kosten durch Start in den Emissionshandel mehr als 20 % der Bruttowertschöpfung beträgt
  • oder Ihr Unternehmen zum Bereich der von Abwanderung ins Ausland bzw. in Nicht-EU-Länder gefährdeten Industrien zählt.

Abschließend bedeutet das Folgendes für Unternehmen

Arbeiten Sie in hohem Maße mit Brennstoffen wie Erdgas, Erdöl, Benzin oder Diesel? Stellen Sie sich auf Mehrkosten für die Energie ein. Ab 2023 gilt dies auch für Kohle und weitere Brennstoffe, selbst für viele mit biogenen Bestandteilen.

Die Mehrkosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen kompensieren – besonders durch Emissionszertifikate und Teilnahme am EU-Emissionshandel. Allerdings erst nachträglich.

Schaffen Sie Transparenz. Führen Sie ein professionelles, im Idealfall zertifiziertes Energiemanagement mit IT-basierten Systemen ein. Ein professionelles Energiemanagement ist zur Nutzung der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung BECV sogar Pflicht.

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