6. August 2021 / Thema: Energieeffizienz

BEHG und eine mögliche Entlastung von Unternehmen

pexels-energepiccom-159888Erweiterter CO2-Zertifikathandel löst Handlungsdruck aus

Anfang 2021 wurde durch das (BEHG) der neue nationale Emissionshandel eingeführt und dieser bringt für zahlreiche Unternehmen deutlich spürbare finanzielle Belastungen mit sich.

Für Unternehmen, die im grenzüberschreitenden und internationalen Wettbewerb stehen, baut sich hier eine bedrohliche Gemengenlage auf, da sie die entstehenden Mehrkosten nicht einfach auf die Verkaufspreise umlegen können. Im Sektor Industrie sind davon insbesondere die Eisen- Stahl und Nichteisenmetallerzeuger, die Kalk-, Zementhersteller sowie die chemische Industrie betroffen. Genau diejenigen Branchen, die viel Energie benötigen, insbesondere aus fossilen Brennstoffen. Dies führt dazu, dass diesen Branchen Wettbewerber außerhalb der EU besonders hart zusetzen, da diese zum einen in Regionen sitzen, in denen die Zertifikate extrem günstig sind oder sie benötigen überhaupt keine Zertifikate um produzieren zu dürfen.

 

Eine Verlagerung der Produktion an andere Standorte außerhalb des EU-Emissionshandel scheitert oft an den zu hohen Investitionen und am Mangel von qualifizierten Arbeitskräften. Auch die Carbon-Leakage-Verordnung der EU spricht gegen diesen Schritt.

Heißt, die Unternehmen sind gezwungen Auswege aus dieser bedrohlichen Lage zu finden, um nicht langfristig unter zugehen.

Bundesregierung reagiert mit Beihilfen

Die Bundesregierung möchte natürlich die Abwanderung von Unternehmen und die damit verbundene Verlagerung von Produktionsstandorten und somit von Kohlenstoffdioxidemissionen (CO2) in Drittstaaten zu vermeiden.

Bezeichnet wird dies als sog. Carbon Leakage. In der Folge hat die Bundesregierung den Entwurf der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) vorgelegt. Dabei folgt die nationale Kompensationsregelung nach § 11 Abs. 3 BEHG dem Grundsatz des EU-Emissionshandels und den bereits auf europäischer Ebene bestehenden Regelungen zur Sicherung der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Mit der BECV werden Privilegien in Gestalt einer Beihilfe geschaffen, die von den Unternehmen beantragt werden können.


Welche Unternehmen werden grundsätzlich privilegiert?

Privilegiert werden Unternehmen, die einem der bislang 61 beihilfeberechtigten (Teil-)Sektoren oder einem nachträglich anerkannten Sektor zuzuordnen sind. Durch die Sektorenliste werden die Verlagerungsrisiken in den verschiedenen Bereichen beurteilt. Diese Sektorenliste entspricht zunächst jener des EU-Emissionshandels. Die Besonderheiten des nationalen Emissionshandels sind dabei noch nicht berücksichtigt. Allerdings sieht die BECV vor, dass in einem nachgelagerten Prüfungsverfahren weitere Sektoren identifiziert werden können, bei denen ein Carbon-Leakage-Risiko festgestellt wird.

 

Wie stellt sich die Privilegierung dar?

Unternehmen aus den berechtigten Sektoren erhalten die Mehrkosten teilweise zurück, natürlich abgestuft nach ihrer Emissionsintensität nach BEHG. Diese Teilkompensation wird bereits rückwirkend für das Abrechnungsjahr 2021 gewährt. Dabei wird der Benchmarkansatz aus dem EU-Emissionshandel  zur Berechnung der Beihilfehöhe übernommen.

Abhängig von der Emissionsintensität der Sektoren erhalten Unternehmen zwischen 10 und 95% an Kompensation.

Voraussetzungen für Kompensationszahlungen sind u.a.:

    • ein eingeführtes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 500001 (oder alternative Bemühungen, zu denen auch die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk zählt, für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 GWh)
    • bereits getätigte Investitionen für Maßnahmen, um die Energieeffizienz zu verbessern bzw. die Produktionsprozesse von Kohlenstoff zu befreien (Dekarbonisierung).

Statt eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems nach Absatz 1 können diejenigen Unternehmen, die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstunden
hatten, spätestens ab dem 1. Januar 2023 erstens ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021*) mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben oder
zweitens Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk sein.

Die von einem Unternehmen für Maßnahmen nach Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich der Fördermittel Dritter muss zum einen für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindestens 50 Prozent und zum zweiten ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Prozent des dem Unternehmen nach dieser Verordnung gewährten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr entsprechen. Sofern das Gesamtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 geringer ist als die Mindestschwelle nach Satz 1, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen.

Die Gewährung der Beihilfe setzt zudem einen Antrag für das Vorjahr (sog. Abrechnungsjahr) beim Umweltbundesamt voraus und zwar eingereicht bis zum 30. Juni eines Jahres

Belegschaft bei den Einsparideen einbeziehen

Um ausreichend Maßnahmen zu identifizieren und umzusetzen, die Energie einsparen können, wäre es besonders effektiv wenn Unternehmen die Schwarmbeobachtung ihrer Mitarbeiter in hohem Maße nutzen.
Es hat sich gezeigt, dass die Mitarbeiter eines Unternehmens bei ihrer täglichen Arbeit ganz automatisch immer wieder interessante Energieeinsparpotenziale entdecken. Diese müssen jedoch systematisch erfasst und aufgearbeitet werden.

Hierbei ist die Energie-Einspar-Engine von Open House of Energy ein sehr nützliches Werkzeug.
Diese Energieeffizienzplattform bietet für die Mitarbeiter von Unternehmen eine App für das Handy an.
Mit der App können sehr einfach und intuitiv erste grobe Einsparideen eingegeben und somit erfasst werden.

Mithilfe eines Leitfragensystems werden die identifizierten Potenziale schrittweise weiterqualifiziert, bis am Ende ein erstes Grobpotenzial ausgemacht werden kann.
Über das Dashboard eines Monitoringsystems kann das Management dann diese Ideen bewerten, priorisieren und sogar auf der Plattform für Lösungsanbieter freigeben.
Diese erarbeiten dann erste Lösungsskizzen, Vorschläge oder auch Konzepte, um das Einspar-Potenzial im Unternehmen umzusetzen.
Auf dieser Grundlage kann das Management dann entscheiden, ob die einzelnen Ideen attraktiv genug sind, um umgesetzt zu werden.
Durch die Schwarmbeobachtung auf der einen Seite und die Schwarmintelligenz auf der anderen Seite ergeben sich sehr viele Einsparideen mit großem Potenzial, die den Unternehmen bei der Erreichung der schwierigen Ziele deutlich Unterstützung bieten.

Und das Beste ist: diese Maßnahmen müssen nicht zwangsweise aus eigenen Mitteln finanziert werden.
Die Energie-Einspar-Plattform bietet für zahlreiche Querschnittstechnologien Modernisierungspakete als Service an, die häufig auch Bestandteile einer Infrastrukturerneuerung bieten.

Fazit:

Auf die Unternehmen warten ab dem Jahr 2021 durch die BECV sehr große Aufgaben, die in vielen Fällen kostspielig sein werden. Jedoch gibt es auch attraktive Angebote, die die Umsetzung erschwinglich machen und von den positiven Aspekten nach der Umrüstung profitieren diese Unternehmen dann umso schneller.

 


Energieeffizienz verbessern

 

Quelle: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/becv_vo_bf.pdf

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