Das oberste Ziel dieser Bundesförderung für effiziente Gebäude ist es , Investitionen anzustoßen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden.
Dabei werden gefördert:
Die Finanzierung des Förderprogramms erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).
Sofern die Vorhaben die Förderbedingungen der jeweiligen Richtlinie zur BEG und den dazugehörigen technischen Mindestanforderungen (TMA) erfüllen, fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durch Zuschüsse oder alternativ durch zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen.
Dabei wickelt das BAFA im Rahmen der BEG EM die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen ab, die KfW die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen. Die Durchführung der BEG WG und BEG NWG – Zuschuss und Kredit – übernimmt die KfW.
Um die förderfähigen Koste zu ermitteln, muss die Liste der förderfähigen Maßnahmen und Leistungen herangezogen werden. Diese Kosten sind von der Energieeffizienz-Expertin bzw. dem -Experten bzw. Fachunternehmen für die Antragsstellung in der Kredit- oder Zuschussvariante sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises anzugeben.
In dieser Richtlinie werden nur die genannten Fördertatbestände gefördert. Die geltenden technischen Anforderungen bei einer Durchführung der Maßnahmen sind in der Anlage zu den Richtlinien "Technische Mindestanforderungen" detailliert dargestellt. Alle Maßnahmen, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind, werden gefördert.
Dabei werden umfasst:
Ergänzung:
Beim Neubau sind die gesamten Bauwerkskosten inklusive der Kosten der für den nutzungsunabhängigen Gebäudebetrieb notwendigen technischen Anlagen für das Gebäude förderfähig.
Generell können die Bruttokosten inklusive Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Nur die Nettokosten können berücksichtigt werden, sofern für Teile des Investitionsvorhabens eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Antragstellenden besteht.
Die Prüfung der förderfähigen Maßnahmen muss durch einen Fachexperten erfolgen.
Die Aufgabe der Energieeffizienz-Expertin bzw. des -Experten im Falle der Antragstellung einer Maßnahme nach Nummer 5.3 oder 5.4 BEG EM alternativ des eingebundenen Fachunternehmens (im Folgenden: Energieeffizienz-Expertin bzw. -Experte/eingebundenes Fachunternehmen) ist es, anhand der vorliegenden Rechnungen die förderfähigen Maßnahmen
Die Pflichten der Energieeffizienz-Expertin bzw. des -Experten/eingebundenen Fachunternehmens gehen aus den jeweiligen Richtlinien inkl. den Anlagen „Technische Mindestanforderung“ hervor. Darüber hinaus ist es der Energieeffizienz-Expertin bzw. dem -Experten/begleitenden Fachunternehmen im Auftragsverhältnis freigestellt, weitere Aufgaben zu übernehmen, welche als förderfähige Leistungen finanziert werden können.
Die Prüfung der förderfähigen Maßnahmen durch den Fachexperten ist grundsätzlich formfrei (z. B. handschriftlich auf Rechnungskopien oder in Tabellenform). Jedoch muss die Prüfung des Vorhabens für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden und die Dokumentation ist den Zuschuss- bzw. Kreditnehmenden zu übergeben. Anhand der Prüfung bzw. deren Dokumentation müssen sich die Rechnungen und ggf. einzelne Rechnungspositionen eindeutig den förderfähigen Maßnahmen zuordnen lassen.
Gefördert werden weiterhin die gegebenenfalls anteiligen Kosten für vorbereitende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung der förderfähigen Maßnahmen (notwendige fachtechnische Arbeiten und Materialien):
Für Nichtwohngebäude gilt:
Bei Erweiterungen/Ausbau bestehender Nichtwohngebäude um mehr als 50 Quadratmeter zusammenhängender Nettogrundfläche (Erweiterung z. B. durch einen Anbau; Ausbau von Räumen, die vormals nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren, z. B. durch einen Dachgeschossausbau) besteht die Förderfähigkeit des Erweiterungsbaus/des Ausbaus ausschließlich als Neubau zum Effizienzgebäude.
Eine Ausnahme gilt für den Ausbau integrierter Teile eines Nichtwohngebäudes: Wenn integrierte Teile eines Nichtwohngebäudes vor Umsetzung der geplanten Maßnahmen nicht Bestandteil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren und durch Ausbau (bzw. Umnutzung) Bestandteil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens werden, ist eine Förderung in der BEG NWG als Sanierung möglich. Die betrifft insbesondere die Umnutzung und den Ausbau innenliegender Räume/Gebäudeteile, die vor Umsetzung der Maßnahmen nicht in den Anwendungsbereich des GEG fallen (z. B. unbeheizte Räume, ausschließlich für Produktionsprozesse konditionierte Räume, etc.). Integrierte Teile eines Nichtwohngebäudes liegen nur dann vor, wenn diese Räume/Gebäudeteile überwiegend an andere, beheizte Räume grenzen, die in den Anwendungsbereich des GEG fallen.
Im Rahmen der BEG EM sind die anlagentechnischen Einzelmaßnahmen der nachfolgenden Abschnitte förderfähig.
Darüber hinaus sind
Gefördert werden anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz raumlufttechnischer Anlagen in Wohn- und Nichtwohngebäuden. Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau und die Einregulierung durch die jeweiligen Fachunternehmen, darunter beispielhaft Folgendes:
Gefördert wird der Einbau sowie Ersatz von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, die der Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599 - 11 dienen (inklusive notwendiger Feldgeräte).
Die nachfolgende Liste weist typische förderfähige Maßnahmen aus (nicht abschließend):
Gefördert wird der Einbau energieeffizienter Kälteerzeugungsanlagen:
Gefördert werden weiterhin anlagentechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz kältetechnischer Anlagen in Nichtwohngebäuden. Es werden alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind. Dies umfasst das Material sowie den fachgerechten Einbau, Inbetriebnahme und die Einregulierung durch die jeweiligen Fachunternehmen.
Förderfähig sind auch Leistungen wie Inspektionen, Wartungen und Garantieverlängerungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können.
Gefördert wird der Einbau von Beleuchtungssystemen für Innenräume mit hoher Systemlichtausbeute und hohem Lichtstromerhalt. Förderfähig ist ausschließlich der komplette Leuchtentausch (keine Einzelkomponenten von Leuchten) einschließlich sonstiger erforderlicher Nebenarbeiten und Komponenten sowie Erstellung eines Beleuchtungskonzepts. Es werden grundsätzlich alle Maßnahmen gefördert, die unmittelbar für die Ausführung und Funktionstüchtigkeit erforderlich sind.
Förderfähig sind auch Leistungen wie Inspektionen, Wartungen und Garantieverlängerungen bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Einreichen des Verwendungsnachweises, sofern deren Kosten bereits im Voraus beglichen wurden und per Rechnung nachgewiesen werden können.
Lampen, die nicht fest verbaut, für den späteren Einbau oder für den Einbau in bestehende Bestandsleuchten vorgesehen sind, z. B. Retrofit, Ersatzlampen, sind nicht förderfähig.
Förderfähig sind im Rahmen der BEG EM folgende regenerative Anlagen zur Wärmerzeugung:
Im Rahmen der Sanierung von Effizienzhäusern/Effizienzgebäuden (BEG WG/BEG NWG) sind alle Anlagen zur Wärmeerzeugung förderfähig, die für die Erreichung des energetischen Standards des Gebäudes erforderlich sind, soweit sie nicht in Nummer 8 ausgeschlossen sind.
Zwei Beispiele zur Liste:
Gefördert wird die Umsetzung elektronischer Systeme zur Betriebsoptimierung, Steigerung der Energieeffizienz und zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der geförderten heizungstechnischen Anlagen. Es können grundsätzlich sowohl Komponenten der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) als auch Gebäudeautomationstechnik bis hin zu übergreifenden Gebäudeleit- und Energiemanagementsystemen berücksichtigt werden, sofern diese auch der Betriebs- und Verbrauchsoptimierung eines förderfähigen Wärmeerzeugers dienen.
Möchten Sie Förderungsmöglichkeiten zu Maßnahmen im Rahmen der BEG prüfen?
Open House of Energy unterstützt Sie gerne dabei.
Sofern Sie Interesse an einer energieeffizienten Lösung im Bereich der Querschnittstechnologien haben, wenden Sie sich an unsere Experten.
Wir unterstützen Sie im Rahmen unserer as-a-Service-Pakete gerne bei der Prüfung der gegebenen Fördermöglichkeiten.